Pressemitteilung Nr. 68/2025 vom 26.09.2025

Mündliche Verhandlung in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren wegen Verweigerung der COVID-19-Impfung (BVerwG 2 WD 30.24): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren

Der 2. Wehrdienstsenat hat in dem wehrdisziplinarrechtlichen Verfahren des Herrn Hauptfeldwebel W. eine mündliche Verhandlung für den kommenden Mittwoch und Donnerstag (1. und 2. Oktober 2025) anberaumt. In der Sache geht es um eine Berufung des Soldaten gegen die vom Truppendienstgericht angeordnete Entfernung aus dem Dienst. In dem Urteil heißt es, er habe einen Befehl zur Impfung gegen COVID-19 verweigert, sei wegen der Befehlsverweigerung strafrechtlich verurteilt worden und habe gegenüber seinem Vorgesetzten erklärt, dass sein Vertrauen in die militärische Führung derart gestört sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden fühle und auch einem Marschbefehl im Rahmen einer VJFT-Verpflichtung (NATO-Einsatz) nicht Folge leisten würde. In der sehr ausführlichen Berufungsschrift wird die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit des Befehls zur COVID-19-Impfung in Frage gestellt, die disziplinarrechtliche Verwertbarkeit des Gesprächs mit dem Vorgesetzten in Zweifel gezogen und dessen Inhalt bestritten.


Anmeldeverfahren für interessierte Zuschauerinnen und Zuschauer


Die Berufungshauptverhandlung ist aufgrund eines gestern gestellten Antrags des Soldaten nach § 107 Abs. 2 WDO öffentlich. Die Zahl der Plätze für Zuschauerinnen und Zuschauer, die nicht an dem Verfahren beteiligt sind, ist begrenzt. Ein Anmeldeverfahren für das Publikum wird wegen der Kürze der Zeit nicht mehr durchgeführt. Der Eintritt wird strikt nach der Reihenfolge des Eintreffens gewährt. Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist nach der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden des 2. Wehrdienstsenats die Vorlage eines gültigen Ausweises erforderlich. Auf die in der Verfügung angeordneten Personenkontrollen und Verhaltensregeln wird hingewiesen.


Akkreditierungsbedingungen und Hinweise für Medienvertreterinnen und Medienvertreter


Akkreditierung


Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit Veröffentlichung der Pressemitteilung und endet am 30. September 2025 um 15 Uhr . Verspätet eingehende Akkreditierungswünsche können nur Berücksichtigung finden, sofern das Platzkontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Für Akkreditierungsgesuche ist ausschließlich das bereitgestellte Anmeldeformular auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zu nutzen. Dieses muss vollständig ausgefüllt sein. Das Akkreditierungsgesuch kann auch unter Verwendung des Formulars per E-Mail an die Adresse [email protected] übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.


Der gültige Presseausweis ist vor Ort vorzulegen.


Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.


Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe


Für Medienvertreter stehen im Sitzungssaal fünf Sitzplätze zur Verfügung. Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Sitzplatz je Medienorgan zur Verfügung.


Ein gesonderter Medienarbeitsraum steht nicht zur Verfügung.


Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung


1. Gemäß der Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind Foto-, Film-, und Tonaufnahmen im Sitzungssaal nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zulässig. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.


2. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher inländischer Sender) sowie drei Fotografen . Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehenden Plätze, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Ein Medienvertreter, der die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht Poolführer werden. Der jeweilige Poolführer ist verpflichtet, abgelehnten Bewerbern des Medienpools die gefertigten Aufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Die Bestimmung der konkret mitwirkenden Personen bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst überlassen.


3. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Wachtmeister und der Pressestelle ist Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.


4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in den Pausen sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen lediglich außerhalb des Sitzungssaals zugelassen.


Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal


Einlass in den Sitzungssaal wird ab 9.15 Uhr gewährt. Medienvertreter dürfen nur die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte und Taschen mit sich führen.


Foto-, Audio- und Filmaufnahmen sowie das Telefonieren, Posten in Sozialen Medien und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal während der mündlichen Verhandlung sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern wird während der mündlichen Verhandlung die Nutzung dieser Geräte im Offline-Betrieb zur Eingabe von Text, nicht aber für Ton-, Audio- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen gestattet.


Der Betrieb der Geräte ist nur im Flug- und Lautlosmodus zulässig. In den Sitzungspausen und nach Schließung der Sitzung ist den Medienvertretern die Verwendung dieser Geräte im bzw. aus dem Sitzungssaal zum Telefonieren, zur sonstigen Kommunikation, zum Abrufen von Daten sowie zu jeglicher sonstigen Nutzung des Internets gestattet.


BVerwG 2 WD 30.24

Vorinstanz:

TDG Nord, N 6 VL 13/24 - Urteil vom 11. September 2024 -